[184] Hammer-Herren betriegen 1) Wenn sie ihren Taglöhnern und Arbeits-Leuten, an statt, daß sie ihnen ihren Wochen-Lohn mit baarem Geld bezahlen solten, Eisen, Kupffer, Blech und dergleichen um etliche Groschen theurer / als sonst andern geben, unter dem Vorwand, sie wären nicht mit baarem Gelde versehen, und dadurch verursachen, daß dergleichen arme Werck-Leute solches an Zahlungsstatt genommene Eisen, Kupffer, oder Blech wieder zum Unterhalt derer ihrigen mit Schaden loßschlagen müssen. 2) Wenn sie dergleichen auf ihren Hammer-Wercken oder Fabriquen arbeitenden Leuten statt baaren Wochen-Geldes Korn, Bier,[184] Brandewein, Toback, Meel, Butter, Käse, Fleisch und andere dergleichen, auch wol halb verdorbene Victualien übertheuer anhängen, und also diese bedürfftige Leute um einen Theil ihres Lohns bringen.
Mittel: 1) Gerichtliche Klage wider solche Hammer-Herren / wenn sie wider Versprechen handeln. 2) Obrigkeitlicher Schutz und Einsicht wider dieselbe.