Köche.

[226] Köche betriegen 1) Wenn sie das Fleisch und andere Eß-Waaren, so sie zu kochen haben, nicht völlig zum Feuer setzen, sondern dessen einen Theil für sich behalten, und, wo sie noch unveheyrathet / solches verkauffen, oder wegschencken, wenn sie aber Weib und Kinder haben, es durch die Ihrigen nach Hause bringen lassen. 2) Wenn sie an Eyer, Butter, Meel, und Gewürtz mehr fordern / als sie zu den[226] Speisen brauchen / und hernach das übrige behalten / oder ebenfalls verkauffen. 3) Wenn sie auch nicht einmahl dasjenige von solchen Sachen in die Speise thun / was hinein gehöret / sondern von demselben etwas zurück behalten. 4) Wenn sie mit denen Kellnern in gutem Verständniß stehen / so daß diese sie mit Geträncke versehen müssen / sie hingegen ihnen von ihrer Herren Speise ein und anders zu partiren. 5) Wenn sie allezeit das beste und delicateste Bißgen von den schon zugerichteten Speisen vor sich behalten / und also es ihrem Herrn vor dem Maul hinweg nehmen. 6) Wenn sie ihre Lehrlinge nicht treulich in allem unterrichten /sondern wol aus der Küche von sich schicken, da sie kaum wissen / wenn ein Stück Rind-Fleisch siedet. 7) Wenn sie mit denen Koch-Häfen / Schüsseln und dergleichen, nicht behutsam genug umgehen / sondern solche offt muthwilliger weise zubrechen, und alsdann vorgeben, der Häfner wäre daran schuld, daß das Geschirr so bald in stücken gehe. 8) Wenn sie entweder vor sich / oder auf Einrathen anderer, in Hoffnung, ein Stück Geld zu überkommen, in das Leib-Essen ihrer Herren Gifft thun, und solche damit hinrichten wollen.


Mittel: Daß man beym Zurichten fleißig Acht habe /oder haben lasse / daß alle Ingredientia an Gewürtze und andern in die Speise gethan werden / denen Köchen nicht mehr unter die Hände gebe / als was sie täglich zu denen Speisen brauchen; auch ist nöthig / beym Anrichten derer Speisen zu seyn / um zu sehen / ob davon nicht etwas in den Töpfen zurück gelassen werde: Denen Köchen aber selbst wäre zu verbiethen / niemand Fremdes oder auch von[227] dero eigenen Leuten in die Küche zu lassen / wo es nichts erhebliches darinnen zu verrichten habe.

Quelle:
Hoenn, Georg Paul: Betrugs-Lexikon, worinnen die meisten Betrügereyen in allen Staenden nebst denen darwieder guten Theils dienenden Mitteln entdecket von ,-, Dritte Edition, Coburg 1724 [Nachdruck Leipzig 1981], S. 226-228.
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