[222] Kirchen-Patroni betriegen 1) Wenn sie bey vacanten Pfarr- oder Schul-Diensten untüchtige Subjecta vociren / und um interessirter Absicht willen der Gemeinde præsentiren. 2) Wenn sie die Dienste /unter der Conditione sine qua non, daß der Candidatus das Zöfgen, oder sonst ein ihnen verwandtes Mühmgen heyrathe / und also die Pfarre mit der Quarre zugleich nehme / vergeben. 3) Wenn sie sich von denen Candidatis die Hände versilbern lassen, ehe sie selbige zur vacanten Stelle befördern. 4) Wenn sie unter allerhand Prætexte die Kirchen-Legata und Capitalia an sich bringen und der Gemeinde entziehen. 5) Wenn sie denen vocirten Subjectis die Substantial-und Accidental-Besoldung grösser vormachen, als sie hernachmahls ist. 6) Wenn sie, unter dem Vorwand altes Herkommens, ihr Jus Patronatus weiter extendiren, als Rechtens und der Billigkeit gemäß ist. 7) Wenn sie zu Renovirung und Besserung ihrer Kirche einen Beytrag von der Gemeinde thun lassen / und hernach das Geld mehr zur Aufbauung eines commoden Kirchen-Standes vor sich und die Ihrige / als zum Nutzen der Kirchen verwenden. 8) Wenn sie eiferige Pfarrer / welche ihnen die Warheit sagen / unter allerhand falschen Beschuldigungen / absetzen / oder ihnen sonst hier und dar, unter dem Schein des Rechtens, Tort anthun. 9) Wenn sie Priestern und Schul-Dienern, denen sie nicht wohl wollen / unter dem Prætext, daß diese ihr Amt nicht mehr wohl verrichten könnten / wider deren Willen Substitutos setzen, und dadurch etwa denenjenigen / so in ihren[223] Diensten gewesen und mit dem Zöfgen ein geheimes Verständniß haben / anzuhelffen suchen.
Mittel: Daß die vorgesetzte Consistoria hierunter ihres Amts wohl wahrnehmen / und die Patronos einer Kirche ihre Jura nicht auf solche Art zu weit extendiren / noch zu besorglichen Schaden der Pfarr-Gemeinde mißbrauchen lasse.