[264] Musicanten betriegen 1) Wenn sie bey allgemeiner Land-Trauer / auf dem Lande und in den auf der Einzele liegenden Wirths-Häusern / denen Leuten heimlich ums Geld aufspielen / darbey aber ihnen verbiethen / daß ja niemand etwas davon aussagen[264] solle. 2) Wenn sie des Sonntags wider Obrigkeitliches Verboth auf heimlichen Winckeln Täntze aufspielen. 3) Wenn sie sich bey Zusammenkünfften das Geld voraus auflegen lassen / und ehe die Gäste noch Lust haben auseinander zu gehen / sich anstellen / als ob sie sich voll getruncken und also nicht weiter aufspielen könten. 4) Wenn sie die Kirchen-Instrumenta welche der Gottes-Kasten mit darzu nöthigen Saiten und andern unterhalten muß / zu ihren weltlichen Musiquen anwenden. 5) Wenn sie ihre Lehrlinge / um eigenen Nutzens willen / mit Fleiß lang aufhalten / daß sie kaum in einem 4tel Jahr eine Menuet spielen können. 6) Wann sie in fremden Kirch-Spielen / und an solchen Orten / wo andere Musici oder Stadt-Pfeiffer das Recht allein / denen Gästen aufzuspielen / haben /sich unter dem ersonnenen Prætext, sie wären des Bräutigams oder Braut Anverwandte / oder gute Freunde / thäten es umsonst / zur Music gebrauchen lassen.
Mittel: 1) Obrigkeitliches Verboth aller und jeden Winckel-Täntze. 2) Harte Bestraffung derer wider solches Verboth handlenden Musicanten. 3) Heimliche Bestellung unheuchlender Observatorum oder Aufmerckere über solche Leute. 4) Besondere Anschaffungen derer zur Kirchen-Music nöthigen und daher in Verwahrung zu nehmenden Instrumentorum, deme noch 5) eine gute Musicanten-Ordnung könnte beygefüget werden.