Pedellen oder Universitäts-Famuli betriegen 1) Wenn sie dem Rectori Magnifico die miteinander duellirende oder andern Unfug verübende Studenten /um Geschencke willen / nicht treulich ansagen. 2) Wenn sie / an statt daß sie Observatores seyn sollen, selbst mit schmausen und herum schwärmen. 3) Wenn sie die ihnen befohlene Citationes ad Rectorem denen darbey interessirten Studenten / daß diese in Zeiten austreten können / heimlich stecken lassen. 4) Wenn sie die in groben Delictis,[282] sonderlich in Caussa Homicidii, berüchtigte Studenten / welche mit Versperrung derer Thoren auf Obrigkeitlichen Befehl zur Verhafft aufgesuchet werden / vertuckeln helffen. 5) Wenn sie die Delinquenten nicht recht incarceriren / oder mit ihnen unter der Decke liegen / daß solche ohne sondere Mühe daraus echappiren können. 6) Wenn sie der Universität Brieff-Chatoul, welche vom Rectore bey Einsammlung derer Stimmen in wichtigen Angelegenheiten an das Collegium Professorium herum geschicket wird / heimlich eröffnen /und die daraus ersehene Arcana propaliren. 7) Wenn sie die Relegations-Patente am schwartzen Brete /aus Gunst / oder dem andern / von welchem sie dazu bestochen worden / zu Gefallen / spät anschlagen /und vor der Zeit wieder herab thun / damit nicht jederman solche zu lesen bekomme / und die Schande des Relegati nicht zu groß seyn möge. 8) Wenn sie denen Disputanten / sonderlich welche sich habilitiren und pro Loco disputiren wollen / zu Gefallen / ehe noch der Zeiger geschlagen / ins Convictorium läuten /damit die Opponenten desto eher aufhören / jene aber desto eher aus der Hitze kommen mögen. 9) Wenn sie bey Bücher-Auctionen einen Unterschleiff machen /und die guten Editiones mit schlimmen vertauschen /oder aber andere suborniren / welche die Bücher hinan treiben müssen / damit sie desto mehr darbey verdienen mögen / wovon oben unter dem Titul: Auctions-Verwandten / mit mehrern gehandelt worden.
Mittel: 1) Daß man Leute / die wegen ihrer Frömmigkeit und Treue ein gutes Gerücht haben / zu obiger Bedienung nehme / und solche 2) auf besagte und andere[283] nach jeder Universität Beschaffenheit zu observirende Puncta scharff verpflichte.