Altreuße.

[4] Altreuße betriegen 1) Wenn sie wider das Obrigkeitliche Verboth neue Schue verfertigen, und so sie darüber ertappt werden, vorgeben, daß sie solche, welches ihnen ja erlaubt sey, vor sich oder die ihrigen mächten. 2) Wenn sie bey befohlen derer Schue liederlich Leder nehmen, auch wohl das gute, so ihnen darzu gegeben wird, austauschen, und schlimmes davor verarbeiten, damit sie desto eher zerreissen, sie aber bald wieder etwas verdienen mögen.


Mittel: Daß die Schuster dergleichen Werckstätte öffters visitiren und so sie neue Arbeit antreffen / sich Obrigkeitliche Hülffe deswegen ausbitten.

Quelle:
Hoenn, Georg Paul: Fortgesetztes Betrugs-Lexikon, worinnen die meisten Betrügereyen in allen Staenden nebst denen darwieder guten Theils dienenden Mitteln entdecket werden, Dritte Edition, Coburg 1730, [Nachdruck Leipzig 1981], S. 4.
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