[4] Archivarii betriegen 1) Wenn sie alte Uhrkunden, Nachrichten und Diplomata aus den Archiven zum præjudiz des Landes in andere Hände geben. 2) Wenn sie neue oder selbst fingirte Diplomata vor alte und veritable ausgeben. 3) Wenn sie die alten Uhrkunden und andere zum Besten des Landes dienende Schrifften nicht recht verwahren, also daß sie von Mäusen, Schaaben oder sonsten durch Nachläßigkeit beschädiget, unleserlich und unbrauchbar werden. 4) Wenn sie dergleichen Schrifften entweder gantz und gar aus dem Archiv entwenden, oder doch die Originalia davon in ihre eigene Bibliothequen nehmen, oder um Geld an andere geben, an deren statt aber nur die Copialien ins Archiv legen. 5) Wenn sie das ihnen anvertraute Archiv nicht in richtiger Ordnung halten, sondern alles untereinander durch Unfleiß in Confusion herliegen lassen, also, daß wenn eine Herrschafft etwas daraus in Fall benöthiget ist, man solches nicht zu finden weiß, und dahero öffters dem Lande nicht geringer Schaden daraus zuwachsen kan.
Mittel: Daß eine hohe Obrigkeit 1) einen tüchtigen /fleißigen und geschickten Mann zu dergleichen Amt annehme. 2) Daß in den Archiven / ob alles in richtiger Ordnung und guten Stand sey / öffters Visitationes angestellet werden und bey ereigneten Mangel der Archi varius zur Rede gesetzt und nach Befinden der Sache zur Straffe gezogen / oder wenigstens zu besserer und fleißiger Beobachtung seines Amts angehalten werde.