Melber oder Mehl-Händler.

[53] Melber oder Mehl-Händler betriegen 1) wenn sie das Mehl allzu schwartz mahlen oder mahlen oder mahlen lassen und solches doch gleichfalls um eben den Preiß, wie sonsten das weisse gegeben wird, verkauffen. 2) Wenn sie schlechtes und müchzendes Geträyd wohlfeil einkauffen, und das Mehl davon dennoch vor gutes und um eben den Werth, wie das gute, an die armen Leute geben. 3) Wenn sie falsches und allzu kleines Gemäß führen. 4) Wenn sie, da sie das Geträyd auf denen Wochen-Märckten nicht eher kauffen dörffen, biß die Marckt-Fahne gefallen ist, denen Bauern heimlich etliche Groschen aufs Simmern mehr biethen, als der ordentliche Preiß ist, damit dieselben denen andern Käuffern ihr Geträyd allzu theuer biethen und es ihnen, denen Melbern, nach den Fall der Fahnen zuführen mögen, wodurch sie verursachen,[53] daß das Geträyd vertheuret wird und die Armen keines kauffen noch bekommen können. 5) Wenn sie sich miteinander unterreden, das Mehl um einen theuern Preiß zu geben, und dadurch die armen Leute, die kein Geträyd kauffen, auch sonst kein Mehl als bey denen Melbern kriegen können, nöthigen, es vor den Preiß, als sie untereinander ausgemacht, zu bezahlen.


Mittel: Daß eine Obrigkeit öfftere Visitationes in der Melber Läden halten / und das zum Verkauff daseyende Mehl genau besichtigen / auch auf denen Wochen-Märckten auf die Melber acht haben lassen / und da sie allzu schwartzes und müchzendes Mehl führen / oder sich wegen des Einkauffs auf den Marckt wider das Verbot vergangen / zu gebührender Straff ziehen möchten.

Quelle:
Hoenn, Georg Paul: Fortgesetztes Betrugs-Lexikon, worinnen die meisten Betrügereyen in allen Staenden nebst denen darwieder guten Theils dienenden Mitteln entdecket werden, Dritte Edition, Coburg 1730, [Nachdruck Leipzig 1981], S. 53-54.
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