[54] Miethleute betriegen 1) wenn sie theure Häuser, Zimmer und andere Dinge miethen und darauf den accordirten Mieth-Zinß entweder gar nicht, oder doch nicht zur bestimmten Zeit zahlen können. 2) Wenn sie durch allerhand Verkleinerung ihrer Hauß-Herren oder durch thörichtes Vorgeben, als wenn sie im Hauße von Gespenstern und andern Dingen beunruhiget würden, verursachen, daß keine Miethleute mehr in dasselbe ziehen wollen. 3) Wenn sie durch ihr unruhiges und boßhafftes Leben verursachen, daß andere stille und gute Miethleute ausziehen und dadurch dem Hauß-Herrn ein Schade zuwächset. 4) Wenn sie prætendiren mehrers im Hauße zu gebrauchen, als ihnen bey dem Mieth-Contract versprochen worden. 5) Wenn sie[54] den völligen Zinß nicht zahlen wollen, aus unerweißlichen Vorgeben, als wenn ihnen nicht alles in Contract Versprochene wäre gehalten worden. 6) Wenn sie im Hauß dem Vermiether vieles ruiniren, und alsdann vorwenden, daß sie es anfangs nicht anderst gefunden hätten. 7) Wenn sie durch liederlich und falsches Gewäsche die Miethleute untereinander, oder mit dem Vermiether verhetzen und in Feindschafft setzen, auch wohl solche sonsten berücken ja gar bestehlen. 8) Wenn sie aufs neue miethen und darauf ohne wichtige Ursache den Contract nicht halten.
Mittel: 1) Daß man sich im Anfang bey dem Mieth-Contract wohl vorsehe mit wem man es zu thun habe. 2) Daß man einen schrifftlichen Mieth-Contract aufsetze und alles nöthige in demselben benahme und alsdann solches eigenbändig unterschreiben lasse. 3) Daß man liederliche Miethleute nicht lange in vermiethen sitzen lasse / sondern je durch Güte / oder wo nicht / durch obrigkeitliche Hülffe daraus treibe. 4) Daß man bey denen vermietheten Dingen fleißige Aufsicht habe / damit nichts leichtlich ruiniret werde.