X.
Drey Taube.

[152] Es haben oft zugleich der Leser und der Dichter,

Und auch der Kritikus kein zuverlässig Ohr.

So lud vor einen tauben Richter

Ein Tauber einen Tauben vor.

Der Kläger sagt': Auf meinem Felde

Hat er dem Wilde nachgehetzt.

Beklagter: Nein; von seinem Gelde

War längst das Drittheil abgesetzt.

Der Richter sprach: Das Recht der Ehen

Bleibt heilig, alt und allgemein.

Es soll die Heirath vor sich gehen,

Und ich will bey der Hochzeit seyn!


von Hagedorn.

Quelle:
Wilhelm Heinse: Erzählungen für junge Damen und Dichter gesammelt und mit Anmerkungen begleitet, Lemgo 1775, S. 152-153.
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