Anmerckungen von Bärten.

[200] Die Longobarder haben es vor Zeiten vor eine Straff gehalten wann man einen Haar und Bart abgenommen. Wird auch in den Leben-Rechten vor eine Schmach geachtet / und eine gewisse Straff gesetzt /wann einer dem andern die Haar oder dem Bart ausraufft / als wie / wann man einen schlägt. Baldus in l. reos. C. de accus. n. 6. fol. 195. und Menochius. lib. 2. de arbitr. Judic. qu. cent. 4. cas. 392. n. 32. fol. 528. schreiben / daß der Bart ein Glied an einem Menschen sey / und daß deswegen einer so einem den Bart abschneidet / eben der Straff würdig / damit der /so einem andern ein Glied abnimmt / pflegt belegt zu werden.

Vor Zeiten hielte man es zu Rom vor eine sonderliche Ehr lange Bärt zu haben / wie aus der Historie des M. Papirii erscheinet / der nicht leiden wollte / daß ein Gallus / nach Gewonheit seines Lands / als ob er ihm Ehr erzeigte / ihn den bart streichen solte / und ihn deswegen schluge / daher dessen[200] nit allein er / der Papirius / sondern auch die andere Raths-Herren zu Rom entgelten müssen. Folgens hat Kayser Adrianus am ersten wieder einen Bart gezogen; die gestutzte Bärt sollen erstlich Anno 1566. an des Ertz-Bischoffs zu Magdeburg Hof zu Hall in Sachsen aufkommen seyn: wie Michael Pabst in seinem Kunst- und Artzney-Buch erinnert.

Cuspinianus in vita Rudolphi I. fol. 354. erzehlet /daß auf eine Zeit zween Gesandten für Kayser Rudolphum den Esten kommen / deren einer einen schwartzen Kopff und grauen Bart: der andere aber einen grauen Kopff und schwartzen Bart gehabt. Deswegen sie der Kayser um die Ursach gefragt / und sie ihm geantwort haben; und der erste zwar / daß sein meiste Sorg / wie er das Maul mögte versorgen / jederzeit gewesen / daher der Bart grau worden; der andere aber hat vermeldet / wie daß die Haar auf den Kopff älter /als der Bart / und dahero dieselbe allbereit grau wären.

Quelle:
Hilarius Salustius, / MELANCHOLINI / wohl-aufgeraumter / Weeg-Gefärth, / Vorbringend / Lächerliche, anbey kluge Fabeln, [...]. Gedruckt im Jahr 1717, S. 200-201.
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