§. 28. Rechtsaltertümer.

[118] Ich hatte vorerst in Absicht, an den betreffenden Stellen dasjenige, was Gelegenheit zur Vergleichung mit dem alten Rechte bot, unmittelbar hervorzuheben und daran rechtsgeschichtliche Bemerkungen zu knüpfen. Die Menge solcher Stellen aber bestimmte mich, Alles an Einem Orte zusammenzufassen, was der besonderen Betrachtung werth war, theils um größere Umrisse zu gewinnen, theils auch um den Reichtum vor Augen zu führen, der sich hievon im Volke noch unbewußt vorfindet. Vielleicht werden Manche ihr Urtheil anders gestalten über des Volkes Sitte, wenn sie ersehen, wie derselben die heilige Weihe grauen Altertumes zur Seite steht und in Anwendung der Gebote des Zeitgeistes milde seyn, wenn sie erkennen, daß, was als tolles Zeug beseitiget werden soll, eben auch einmal als Gesetz galt. Wiederholt muß ich aber mein Bedauern aussprechen, daß ich hierin noch nicht auf die Rechtsabweichungen eingehen kann, welche in den verschiedenen Gegenden erscheinen, und ich kann an meine Landsleute nur die dringende Bitte stellen, mich durch genaue Berichte über solche Sitten und Bräuche in den Stand zu setzen, die ursprüngliche Scheidung derselben in der Verschiedenheit der angesessenen Stämme aufzusuchen.


Quelle:
Franz Schönwerth: Aus der Oberpfalz. Sitten und Sagen 1–3, Band 1, Augsburg 1857/58/59, S. 118.
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