1.

[118] Nach uraltem Rechte im ganzen Germanentume wurde die Braut gekauft. Diese Sitte hat ihren Grund im Morgenlande, dem alten Sitze der Menschheit, von dem auch die Germanen auszogen, um neue Wohnstätte zu suchen. Ein Weib zur Ehe nehmen, war ein Rechtsgeschäft, ein Kauf. – Da das weibliche Geschlecht in der Vormundschaft des Mannes stand, so geschah die Brautwerbung vom Freyer bey dem Vater der Braut, oder demjenigen, in dessen Gewalt sie stand. Tochter und Mutter hatten hiebey keine Stimme, obwohl Fälle, wo der Vater die Tochter zwang, wie er auch das Recht hiezu hatte, bey der hohen Achtung, in der das Weib unter den Germanen stand, wohl nur selten vorkommen mochten.

Quelle:
Franz Schönwerth: Aus der Oberpfalz. Sitten und Sagen 1–3, Band 1, Augsburg 1857/58/59, S. 118-119.
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