Das A-B-C des Angeklagten

[20] Wenn der Deutsche grade keinen Verein gründet, umorganisiert oder auflöst, dann hat er einen Prozeß, Manchmal ist es ein Strafprozeß, und für die zahlreichen Angeklagten ist nun endlich das Buch erschienen, das in Deutschland, gleich nach der Bibel, am meisten gebraucht wird: die Strafprozeßordnung, hergerichtet für den kleinen Mann, der nur deutsch und nicht juristisch kann. Das Ding heißt ›Das A-B-C des Angeklagten‹ (erschienen im Linser-Verlag zu Berlin-Pankow).

Es ist ein gut gemeintes Werkchen, einer ›Klatsche‹ nicht unähnlich, wie wir die verbotenen Übersetzungen auf der Schule genannt haben; es ist geduckt geschrieben: es will den Richtern nicht zu nahe treten, den Anwälten auch nicht – es hat, in ziemlich verständiger Form, die Paragraphen der Strafprozeßordnung in lesbare Absätzchen aufgelöst und wendet sich mit trautem ›Du‹ an die Objekte dieser Justiz, die auf dem Volkskörper haftet wie ein chronischer Ausschlag. Das ist kein schönes Bild, es entspricht aber.

[20] Nun wäre über das Bändchen, dem nicht die Bedeutung der Schrift Professor Halles: ›Wie verteidigt sich der Proletarier vor Gericht‹ zukommt, nichts zu sagen, wenn nicht diese brave Darstellung ohne den Willen der Verfasser eine derart vernichtende Kritik an der hierzulande geltenden Art, zu richten, übte, daß es sich schon verlohnt, einmal hineinzusehen.

Die Verfasser haben, mit vollem Recht, so gedacht:

Wenn einer angeklagt wird, dann will er keine juristischen Feinheiten, sondern er will vor allem einmal wissen, woran er überhaupt ist; wie seine Rechte und wie die Befugnisse des Gerichts aussehen – wie also die Strafprozeßordnung nach Entfernung aller Feinheiten für den Angeklagten praktisch aussieht. Sie haben gewissermaßen der Justitia auf den Kopf geschlagen, um zu sehen, was unten herausfällt; man kann sich denken, wie das aussieht.

Das Vorwort prägt dem deutschen, fast hätte ich gesagt: Bürger, prägt also dem deutschen Justizuntertanen die Wichtigkeit und Notwendigkeit des Büchleins ein. »Frohlocke darum nicht, indem du sprichst: Ich bin so gefeit, mir kann nichts geschehen; bete ich auch nicht, so arbeite ich doch, und ehrliche Arbeit ist gewiß eine Handlung, die noch kein Gesetzgeber mit Strafe bedroht hat. Was kann mir also geschehn? – Mehr, als du ahnst! Es ist unmöglich, dir alle Fälle aufzuzählen, in denen du strafbar werden kannst, ohne dir dessen bewußt zu sein, denn wisse: von der gesetzlich strafbaren Übertretung angefangen, die auf der bloßen Nichtbeachtung eines polizeilichen Verkehrszeichens beruhen kann, bis zu dem Verbrechen . . . « Wem sagen Sie das!

In aller Ahnungslosigkeit haben die Verfasser, die bestimmt keine Justizkritik üben wollten, ins Schwarze des Talars getroffen:

» . . . den Prozeß, dessen unerhört komplizierter Gang dich als Angeklagten vor eine Aufgabe stellt, deren Lösung dir nur äußerst selten gelingen kann.«

Dem Jakubowski zum Beispiel ist sie fast gar nicht gelungen.

»Erfahrenheit, Gelehrsamkeit, Menschen- und Fachkenntnis des Strafrichters halten Verteidigungsmöglichkeiten sowie auch -fähigkeit des Angeklagten in Schranken, die in vielen Fällen nicht einmal dann durchbrochen werden, wenn dir als Angeklagten ein Anwalt zur Seite steht.« Kürzer kann mans nicht sagen.

Hören wir, wie das im einzelnen aussieht:

Da ist, sachlich richtig, von der Verhängung der Todesstrafe durch Polizisten die Rede, ja, sogar Zivilpersonen dürfen nach dem Buch, wenn sie im Besitz einer Schußwaffe sind, auf Verbrecher, die sie auf frischer Tat festgenommen haben, schießen, wenn die einen Fluchtversuch wagen. Rechtlich ist das sicherlich falsch – juristisch ebenso sicher in Ordnung. Ganz herrlich sind aber die Winke, die das Buch,[21] immer gutgemeint, dem Angeklagten für die Hauptverhandlung mit auf den Weg gibt. Treffender sind die völlige Ohnmacht auf der einen Seite und die Omnipotenz auf der andern noch kaum geschildert worden. Der Vorsitzende hat das Fragerecht.

»Nur eins beachte, bitte: Sieh in ihm nicht deinen Feind; komm ihm nicht dumm-frech; unterbrich ihn nicht, wenn er spricht . . . Vergiß es nie: Der Vorsitzende und überhaupt das ganze Gericht sind mit großer Machtvollkommenheit, besonders gegen dich, ausgestattet. Vergiß es nie: Oftmals wird der Angeklagte ein hartes Urteil nicht um der an sich zwar strafbaren, aber doch auch zu verzeihenden Tat empfangen, sondern um seiner Frechheit willen, mit der er seinen Richtern gegenübertritt.«

Diese Rechtsverletzung, deren sich deutsche Richter täglich schuldig machen, kann nicht besser charakterisiert werden. Es scheint also neben den im Strafgesetzbuch angeführten Handlungen noch ein Generaldelikt zu geben: Aufsässigkeit gegen Richter, ein Vergehen, das je nach den Umständen, mit langen Jahren Gefängnis oder Zuchthaus bestraft wird. Die Verfasser hätten in diesem Punkt ausführlicher sein sollen: es ist nicht nur das, was sie ›Frechheit‹ nennen, es ist da noch etwas andres.

Es ist die Hundedemut, die der Richter verlangt, die Untertanenhaftigkeit, die Hände an der Hosennaht, die Unterwerfung. Das fängt schon bei den Zeugen an.

In Neustrelitz hat vor kurzem ein Untersuchungsrichter Weber auf Vorhalten des Verteidigers wörtlich gesagt: »Ich bin Zeugen gegenüber, die die Hände in den Hosentaschen halten, sehr empfindlich.« Nun war in diesem Fall der Zeuge eine Frau, die die Hände . . . die Empfindlichkeit des Mannes war also verständlich. Aber diese vom Militär herrührende deutsche Geisteskrankheit, die einen Mann, der die Hände in der Hosentasche hält, für einen Kerl ansieht, der auf der Leiter: Flegel bis Rebell rangiert, hat besonders die Richter ergriffen, die am liebsten hätten, daß alles, was mit ihnen in Berührung tritt, zunächst einmal stramm steht. Und da die meisten der vor ihnen Erscheinenden Angst, Respekt und Verprügeltheit genug mitbringen, um es zu tun, so ist das Weltbild der Unabsetzbaren leicht verrutscht. Schade, daß die Leute die Hände in der Hosentasche behalten . . .

Ja, also hier ist ein neues Delikt, von dem man uns seinerzeit auf der Universität nichts gesagt hat. Es gibt noch eines, das wir nicht gelernt haben. Wenn nämlich der Angeklagte leugnet und man ihm die Unwahrheit seiner Behauptungen nachweisen kann . . .

»In solchem Fall wird man dich als hartnäckig Leugnenden brandmarken und schwer bestrafen.«

Und hier müssen denn doch einmal der Deutsche Richterverein, der sich vor Standesbewußtsein nicht zu lassen weiß, sowie der Justizminister[22] gefragt werden, ob diese Schande dauern soll. Seit wann ist Leugnen ein Delikt –?

Ich besinne mich noch auf den Tadel, den ich einmal im Seminar von Franz von Liszt bekommen habe, als ich in einer strafrechtlichen Arbeit eine Analogie konstruieren wollte. Die langen Federstriche am Rande riefen mich laut zur Ordnung: im Strafrecht gäbe es keine Analogien, sondern nur ausdrücklich angeordnete und vom Gesetzgeber bestimmte Strafen, und wenn der Tatbestand nicht unter einen solchen Paragraphen zu subsummieren sei, so sei eben freizusprechen. Mangelhaft.

Mit Recht: mangelhaft. Und die Richter –?

Wir verbitten uns eine Groschenpsychologie, in der sich Gehirne gefallen, denen man gelegentlich der Mensuren den Satz »Wer lügt, stiehlt auch« in den Schädel gehackt haben muß. Es gibt tausend Gründe, aus denen einer lügen kann – die vor Gericht bezeigte ›Reue‹, die jene feststellen können, ist nichts wert, und es ist das volle Recht jedes Angeklagten, zu leugnen, ohne daß deshalb seine Tat schwerer zu bewerten ist. Kirchliche Erziehung, Unbildung und sehr viel Bier mögen in den beteiligten Köpfen etwas andres herausgebildet haben – es ist falsch. Der Richter hat lediglich die Gesellschaftsschädlichkeit der ihm vorliegenden Handlung abzumessen und danach zu urteilen: der Rest ist seelische Pfuscharbeit, zu der die Herren keineswegs legitimiert und vor allem gar nicht vorgebildet sind.

Hören wir das Büchlein, das uns so schön durch den deutschen Strafprozeß führt, wie er wirklich ist.

»Die Ausführungen des Staatsanwalts mußt du hinnehmen wie ein Mensch, der ohne Schirm unterwegs ist und plötzlich von einem Platzregen überfallen wird. Der Platzregen hört einmal auf – der Staatsanwalt auch!«

Bravo! Aber das ist ja meisterhaft! Woher beziehen Sie Ihre Satire, Herr? Es ist nur ein kleiner Fehler anzumerken: Regen ist sauber.

Was den Angeklagten betrifft, so soll er, wenn er das ›letzte Wort‹, das ihm die Strafprozeßordnung gewährt, und das viele Richter, die Klinke des Sitzungszimmers in der Hand, näselnd, wie eine unangenehme Formalität, erfragen, nicht zu lang ausdehnen. »Langatmige Erklärungen ermüden, Ermüdung aber lähmt die gesunde Urteilskraft, deren deine Richter so sehr bedürfen.« Hašek hätte das nicht besser sagen können – ach, wie müde müssen die Unabsetzbaren sein!

Das Büchlein wird seinen Zweck erfüllen. Verdienstvoll ist vor allem, daß es dem Angeklagten einmal klar sagt, daß er niemals verpflichtet ist, überhaupt Aussagen zu machen; denn so, wie die Richter aus Faulheit das Delikt der ›Lüge vor Gericht‹ erfunden haben, so imputieren sie auch stillschweigend die Pflicht zur Aussage. Man sollte ihnen was blasen, wenns nötig ist.

[23] Ja, und dann hat da einer – ein Arzt? – in einem kleinen Anhang beschrieben, wie man sich verhalten soll, so man eingesperrt wird, ein dem Deutschen gewohnter Zustand. Das macht er so:

»Du, mein Bruder, hast nun gelesen, was wir dir als rein verstandesmäßiges Rüstzeug in die Hand geben konnten, damit du nichts versäumst, was deine Lage verbessern kann.«

Oh, Bruder, ich glaube, du bist ein Mittelding zwischen dem Naturmenschen gustaf nagel und einem Rechtsberater aus der Köpenicker Straße, und was hast du mir nun zu sagen, Bruder, für den vorkommenden Fall einer kleinen Haft?

Freiübungen soll ich in der Zelle machen? Gemacht. Und wie ist es denn mit der Kost?

»Sie ist sauber gekocht und steht unter strenger Aufsicht.« So schmeckt sie auch des öfteren; die Aufsicht ist meist so streng, daß sich das Fleisch aus dem Suppenkessel gar nicht heraustraut . . .

»Mache dir klar: du bist in keinem Luxusrestaurant. Auch würde dir zu reichliche und fettere Kost gar nicht bekommen, weil du als Gefangener zu wenig Bewegung hast.«

Also das finde ich nun wieder nett, Bruder; also in die Sache hätt ick von die Vawaltung jahnich so viel jutet Herz awacht – lasset uns die Gefängnisse preisen, bzw. loben!

Na, dank auch schön. Und wenn man das Büchlein gelesen hat, das in seiner Mischung von vernünftigen Winken und unbewußter schärfster Justizkritik einem weitgefühlten Bedürfnis entgegenkommt, dann wollen wir von dem verpesteten Gebiet der Unabsetzbaren scheiden, indem wir jenen schönen Satz auf Seite 105 immerdar beherzigen:

»Bedenke, wir leben in einem Rechtsstaat.«


  • · Ignaz Wrobel
    Die Weltbühne, 08.01.1929, Nr. 2, S. 45.

Quelle:
Kurt Tucholsky: Gesammelte Werke in zehn Bänden. Band 7, Reinbek bei Hamburg 1975, S. 20-24.
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