[571] Baubewilligung, die zur Führung eines Neubaues erforderliche Zustimmung der Verwaltungsbehörde, wenn deren Einholung nach Lage des Falles und der Gesetzgebung des Staates, in dem der Bau vollzogen werden soll, nöthig ist.
Die zur Erteilung befugte Behörde wahrt durch ihre Intervention bei dem Zustandekommen von Neu-, Um-, und Zubauten die Interessen und Rechte des Staates, des Landes oder der Gemeinde, sowie die Interessen der Angrenzer und jener Personen, die späterhin und während der Ausführung in dem Bauwerke verkehren sollen. Die Erteilung der Baubewilligung ist abhängig von der strikten Einhaltung der bestehenden Baugesetze und diesbezüglichen Verordnungen. Mit dem Begriffe Baubewilligung ist der an manchen Orten übliche Ausdruck Baukonsens identisch.