Baubeschreibung

[571] Baubeschreibung heißt die im voraus aufgestellte, möglichst eingehende Darstellung der gewünschten Bauausführung und ihrer Einzelheiten.

Sie erfolgt teils in den als Grundlage des Bauvertrages anzusehenden allgemein und besonderen Bedingungen für die Vergebung der Arbeiten und Lieferungen, teils auch in den ausführlichen Kostenvoranschlägen bei jedem einzelnen Gegenstande und dient als Richtschnur für den Bauunternehmer oder bei Ausführungen in Regie (s. Bauvollzug) für die bauleitenden Beamten. Da man mit den Bauplänen nur den Umfang der vorzunehmenden Arbeiten in den Ausmaßen feststellt, so gibt die Baubeschreibung die nöthigen Ergänzungen über die Art und Reihenfolge der Arbeiten, die Vollendungsfristen und die Verpflichtungen für etwaige Nebenleistungen, z.B. Einfriedigung, Bewachung, Beleuchtung der Baustellen, Schutz der Baumaterialien und fertigen Arbeiten vor deren endgültiger Abnahme, unentgeltliche Stellung der Gerüste und Gerätschaften u.s.w. Sie muß so gehalten werden, daß – besonders bei Ausführung in Unternehmung – keinerlei Zweifel über die Tragweite der Verpflichtungen des Unternehmers aufkommen können, und den Auftraggeber vor dessen Einrede schützen, daß er sich bei Abschluß des Vertrages im Irrtum über die Verhältnisse befunden habe. Eine klare, eingehende Baubeschreibung ist ungemein wichtig zur Vermeidung von Nachforderungen und Prozessen sowie zur Erzielung wohlüberlegter Angebote bei der Vergebung.

In anderm Sinne bedeutet Baubeschreibung auch die Darstellung des Ganges einer größeren Bauausführung und wird in diesem Falle erst nach deren Vollendung angefertigt, z.B. zur Veröffentlichung in Zeitschriften.

Goering.

Quelle:
Lueger, Otto: Lexikon der gesamten Technik und ihrer Hilfswissenschaften, Bd. 1 Stuttgart, Leipzig 1904., S. 571.
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