[656] Beipunkt nennt die »preußische Vermessungsanweisung IX« solche trigonometrische Punkte niederster Ordnung (s. Triangulierung), die im Anschluß an das Dreiecksnetz IV. Ordnung zur gehörigen Sicherung des Polygonnetzes bestimmt werden und zwar besonders zur Erlangung möglichst kurzer und gestreckter Polygonzüge und zur Vermeidung wiederholter Zugverzweigungen. Näheres IX. Anweisung vom 25. Oktober 1881 für die trigonometrischen und polygonometrischen Arbeiten bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters, Berlin 1894, § 24.
Reinhertz.