[83] Blockinneres. Das Bestreben, das Innere der Baublöcke durch geeignete Mittel freizuhalten, hat im neueren Städtebau stark zugenommen.
Es kann geschehen durch baupolizeiliche Festsetzung einer rückwärtigen oder hinteren Baufluchtlinie (vgl. Fluchtlinie), die um ein bestimmtes Maß, z.B. 1220 m, hinter der vorderen Baufluchtlinie zurückliegt. Oder dadurch, daß schon durch den Bebauungsplan das Blockinnere in angegebener Größe als Park- oder Spielplatzanlage ausgewiesen wird, die entweder für die öffentliche Benutzung oder für den gemeinsamen Gebrauch der Umwohnenden bestimmt ist. Auch können beide Maßnahmen gemeinsam zur Anwendung kommen, so daß beispielsweise die 30 m tiefen Baugrundstücke nur bis auf 14 m Tiefe bebaut werden, hinter den verbleibenden Hofräumen und Gärten aber eine Innenfläche zur gemeinsamen Erholung oder Spielbewegung gesichert ist.
Stübben.