[362] Brüstungen, gemauerte, werden zum Schütze der Fuhrwerke an der Talseite der Gebirgsstraßen oder an den Ufern von Gewässern erforderlich und können als volle Mauern mit entsprechender Abdeckung oder durchbrochen angeordnet werden. Bei vollgemauerten Brüstungen sind Schlitze für den Wasserabzug anzubringen.
Literatur: Handb. d. Ing.-Wiss., I, Leipzig 1903, Abt. 4, Kap. VIII, S. 122.
L. v. Willmann.