[343] Gegenprobe, die zweite Probe zur Ermittlung der Zusammensetzung von Erzen, Legierungen oder Gekrätz. Die Probe wird von dem Bergwardein (Probierer) für den Erzverkäufer (die Grube) vorgenommen; die Gegenprobe für den Käufer (die Hütte) macht ein besonderer Hüttenwardein. Weichen die Ergebnisse beider mehr als zulässig voneinander ab, so wird von einem dritten, dem Schiedswardein, die maßgebende Schiedsprobe ausgeführt.
Beckert.