[567] Gleisentfernung, Abstand der Gleisachsen, bei Vollspur auf freier Bahn mindestens 3,5 m, sofern beide Gleise zusammengehören und jedes nur einer Fahrrichtung dient; in jedem andern Falle mindestens 4,5 m, und wenn Bahnsteige dazwischen möglich sein sollen, mindestens 6 m, jetzt meist 9 m oder mehr. S. Bahnhöfe.
Goering.