Gründungstiefe

[655] Gründungstiefe, Tiefe, auf die ein Bauwerk zu fundieren ist.

Folgende Regeln sind maßgebend: 1. Das Fundament ist, wenn irgend möglich, auf die tragfähige Bodenschicht – sei es unmittelbar oder mittels einzelner Stützen (Pfeiler, Pfähle, Brunnen u.s.w.) zu setzen; nur im Notfall versuche man es, durch die Reibung des Bodenmaterials an den Außenflächen des Fundamentkörpers allein die erforderliche Standfestigkeit desselben zu erzielen. 2. Die Fundamentbasis (s.d.) soll in frostfreier Tiefe gelegen sein. 3. Man führe das Fundament in solche Tiefe hinab, daß es vor dem schädlichen Einflusse des Wassers bewahrt bleibt. – Im allgemeinen wird man, in Rücksicht auf die Baukosten, die Gründungstiefe tunlichst klein wählen; in manchen Fällen geht man indes auch über das geringste zulässige Maß hinaus: a) wenn man eine noch festere Bodenschicht erreichen will; b) wenn man durch eine größere Fundamentverbreiterung den vom Fundament zu übertragenden Druck auf eine größere Fläche verteilen will (s. Fundamentabsätze); c) wenn man den Reibungswiderstand zwischen dem Bodenmaterial und den Außenflächen des Fundamentkörpers vermehren will; d) wenn unterirdische, in einem Gebäude herzustellende Räume eine größere Fundierungstiefe erfordern.

Schmitt-Darmstadt.

Quelle:
Lueger, Otto: Lexikon der gesamten Technik und ihrer Hilfswissenschaften, Bd. 4 Stuttgart, Leipzig 1906., S. 655.
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