Kaminfeger

[311] Kaminfeger (Kaminkehrer, Schornsteinfeger). Ihre Rechtsverhältnisse sind in Deutschland durch die Reichsgewerbeordnung und durch landesgesetzliche Vorschriften (Kaminfegerordnungen oder sonstige polizeiliche Bestimmungen) geregelt.

Der in der Reichsgewerbeordnung aufgestellte Grundsatz der Gewerbefreiheit gilt auch für das Kaminfegergewerbe, jedoch nach § 39 des genannten Gesetzes nur unter der Voraussetzung, daß nicht landesrechtlich die Einrichtung von Kehrbezirken für Schornsteinfeger vorgeschrieben und damit die freie Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen ist. Derartige einschränkende Vorschriften bestehen z.B. in Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg und Baden. Im einzelnen sind diese Bestimmungen mehr oder minder verschieden, sie regeln die Anstellung und Entlassung der Schornsteinfeger, die Stellvertretung (vgl. § 47, Abs. 2, a.a.O.), die Abgrenzung der Bezirke, die Frage des Befähigungsnachweises, die Frage, ob den angestellten Personen allein die Reinigung der Kamine vorbehalten oder daneben noch andern der Geschäftsbetrieb zugelassen werden will, die Berufspflichten der Kaminfeger, die Frage des Fortbetriebs des Geschäfts durch die Witwen u.s.w. Wo Kehrbezirke bestehen oder eingerichtet werden, ist übrigens die höhere Verwaltungsbehörde befugt, soweit nicht etwa Privatrechte (z.B. Realrechte) entgegenstehen, die Kehrbezirke aufzuheben oder zu verändern, ohne daß deshalb den Bezirksschornsteinfegern ein Widerspruchsrecht oder ein Anspruch auf Entschädigung zusteht (§ 39 a.a.O.). Wer das Schornsteinfegergewerbe unbefugt ausübt oder den Kehrbezirk überschreitet, macht sich straffällig (vgl. § 147, Ziff. 1, a.a.O.). Für Schornsteinfeger, denen Bezirke ausschließlich zugewiesen sind, können von der Ortspolizeibehörde im Einverständnis mit der Gemeindebehörde bezw. von der unteren Verwaltungsbehörde Taxen für die – übrigens eine rein privatrechtliche Forderung darstellenden – Kehrlöhne aufgestellt werden, die von den Schornsteinfegern zwar ermäßigt, bei Strafvermeidung aber nicht überschritten werden dürfen, auch nicht im Wege der Vereinbarung höherer Preise (§§ 77, 79, 148, Ziff. 8, a.a.O.).


Literatur: Die Kommentare zur Gewerbeordnung (s.d.); Zeitschrift »Die Feuerpolizei«, Herausgeber und Verlag Ph. Jung in München; die einzelstaatlichen Kaminfegerordnungen u.s.w. sind vielfach auch in den Handausgaben der betreffenden Bauordnungen abgedruckt.

Köhler.

Quelle:
Lueger, Otto: Lexikon der gesamten Technik und ihrer Hilfswissenschaften, Bd. 5 Stuttgart, Leipzig 1907., S. 311.
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