[519] Knechtkammern dienen zur Unterbringung des Wärterpersonals für das Vieh; sie sind im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Stall, möglichst nur durch Lattenverschlag von diesem getrennt, anzuordnen.
Für Rindvieh- und Pferdeställe rechnet man auf je ein Gespann von 46 Ochsen und 34 Pferde einen Knecht, für den ein Bett und ein Kasten oder Schrank für Habseligkeiten sowie für alle gemeinsam ein Tisch mit Stühlen Raum finden muß. In Kuhställen kann eine Magd 1520 Kühe versehen.
v. Tiedemann.