[197] Lokalbahnen sind nach den vom Verein deutscher und andrer Eisenbahnverwaltungen herausgegebenen »Grundzügen für den Bau und die Betriebseinrichtungen der Lokaleisenbahnen« vom 1. Januar 1897: »vollspurige oder schmalspurige Bahnen untergeordneter Bedeutung, welche dem öffentlichen Verkehr, jedoch vorwiegend dem Nahverkehr, zu dienen haben, mittels Maschinenkraft betrieben werden und bei welchen in der Regel die Fahrgeschwindigkeit von 30 km in der Stunde an keinem Punkte der Bahn überschritten werden darf.«
Schließen vollspurige Lokalbahnen an Haupt- oder Nebenbahnen an, so empfiehlt es sich, sie für den Uebergang von Hauptbahngüterwagen einzurichten. Von den Lokalbahnen unterscheiden sich die Kleinbahnen nur durch ihre geringere Verkehrsbedeutung.
Kübler.