[679] Notsignale, im Eisenbahnwesen, diejenigen Signale, durch welche es der Begleitmannschaft eines Zuges sowie auch den Reifenden selbst ermöglicht wird, in Gefahrfällen den Zug zum Stillstand zu bringen.
In betreff dieser Signale bestimmt die deutsche B.O. [1] in § 58: »An den Zügen auf Nebenbahnen an den Militärzügen , die ohne durchgehende Bremse gefahren werden, ist eine Zugleine oder eine andre Einrichtung anzubringen, die es gestattet, vorn Platze des Zugführers oder eines andern an der Aufsicht über den Zug beteiligten Beamten aus ein hörbares Signal auf der Lokomotive ertönen zu lassen.« Zu diesem Zweck wird die an dem Zuge entlang geführte Zugleine gewöhnlich mit der Dampfpfeife der Lokomotive verbunden. Bei den mit durchgehenden Bremsen ausgerüsteten Zügen ist dagegen eine unmittelbare Einwirkung seitens aller auf dem Zuge befindlichen Personen auf die Bremsen möglich, vorausgesetzt, daß diese Bremsen bei Zugtrennungen selbsttätig wirken. Bei den Luftdruckbremsen, welche durch Auslassen der Luft aus der unter den Wagenkasten durchgehenden Luftleitung in Tätigkeit treten, kann das Stillstellen von jedem Abteil durch einen Handgriff bewirkt werden, der durch eine Zugstange einen Auslaßhahn an der Leitung umstellt. Um hierdurch ein hörbares Signal zu geben, läßt man die Luft durch eine auf der Wagendecke befindliche Pfeife ausströmen, während gleichzeitig durch die Druckverminderung in der Leitung eine ähnliche Pfeife auf der Lokomotive zum Ertönen gebracht wird.
Literatur: [1] Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (B.O.) vom 1. Mai 1905.
Köchy.