[820] Umlegung. Die unregelmäßige oder ungeeignete Gestalt vieler Grundstücke zur Bebauung oder ihre ungünstige Lage zu den Linien des Bebauungsplanes verlangt die Regelung der Grenzen oder die Umlegung der Parzellen in bebauungsfähige Form, bevor eine sachgemäße Verwendung zum Bau von Wohnhäusern stattfinden kann. Die Umlegung vollzieht sich entweder freiwillig unter Zustimmung aller Beteiligten oder gemäß gesetzlichem Zwang auf Antrag der Mehrzahl der Besitzer oder auf Antrag des Gemeindevorstandes. Die gesetzliche Umlegung besteht in Baden, Sachsen, Preußen, auch in der Schweiz und einigen andern Staaten.
Stübben.