Warenzeichenrecht [2]

[837] Warenzeichenrecht. Der Entwurf eines geänderten deutschen Warenzeichengesetzes ist am 11. Juli 1913 veröffentlicht worden.

Der Entwurf sieht einschneidende Aenderungen des geltenden Gesetzes vom 12. Mai 1894 vor, insbesondere hinsichtlich des Aufgebotsverfahrens, des Klassensystems, der Gebühren, des Schutzes des uneingetragenen Zeichens und des Vorbenutzungsrechts. – Die Vereinbarungen der Internationalen Union in Washington vom 2. Juni 1911 verpflichteten die vertragschließenden Länder zum Schütze der sogenannten Verbandszeichen. Dem trägt unter anderm in Deutschland das Gesetz zur Ausführung der revidierten Pariser Uebereinkunft vom 2. Juni 1911 zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 31. März 1913 Rechnung. Das Gesetz ist am 1. Juli 1913 in Kraft getreten. Im Anschluß an dieses Gesetz erging eine Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 8. April 1913, welche besagt, daß die Prioritätserklärung, d.h. die Inanspruchnahme der Unionspriorität, bei der Anmeldung des Warenzeichens zu erfolgen hat; sonst ist der Prioritätsanspruch verwirkt. Die gleichzeitige Beibringung der Beweisurkunden ist vorläufig nicht erforderlich.

Heimann.

Waschmaschine von Amme, Giesecke & Konegen, A.-G., Braunschweig.
Waschmaschine von Amme, Giesecke & Konegen, A.-G., Braunschweig.
Quelle:
Lueger, Otto: Lexikon der gesamten Technik und ihrer Hilfswissenschaften, Bd. 9 Stuttgart, Leipzig 1914., S. 837.
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