[681] Zollbehandlung der Güter und Gepäckstücke auf Eisenbahnen. In Deutschland ist an Stelle des Eisenbahnzollregulativs vom 5. Juli 1888 mit Gültigkeit vom 1. April 1913 die neue »Eisenbahnzollordnung« getreten. Hierdurch sind wesentliche Vereinfachungen und Erleichterungen in der Zollbehandlung herbeigeführt.
So braucht bei den an der Grenze ohne spezielle Revision auf Begleitzettel (früher Ladungsverzeichnis und Begleitzettel) abgefertigten Gütern die Eisenbahnverwaltung das Erledigungsamt nicht anzugeben, ist vielmehr in dessen Wahl frei. In erheblichem Umfange sind zollamtliche Befugnisse an Eisenbahnbeamte übertragen, wodurch die Erledigung besonderer Vorkommnisse unterwegs beschleunigt wird. Während des Weltkrieges hat sich die Tätigkeit der Zollverwaltung in erheblichem Maße auf die Ueberwachung der Einhaltung der Ausfuhrverbote erstreckt, so daß hiergegen vielfach die Ueberwachung der Einfuhr zurückgetreten ist.
Cauer.
Lueger-1904: Zollbehandlung [1]