Überfahrtsvertrag

[856] Überfahrtsvertrag (Passagevertrag), der Vertrag zur Beförderung von Reisenden über See (Handelsgesetzbuch, § 664 f.). Der wesentlich den Rechtssätzen vom Frachtgeschäft (s. d.) unterliegende Beförderungslohn heißt Überfahrtsgeld. Der Transportunternehmer wird auch hier »Verfrachter« genannt. Hat der Reeder das Schiff ganz oder zum Teil an einen Unternehmer (sogen. Expedienten) verfrachtet, der es für eigne Rechnung zum Personentransport verwendet, so besteht zwischen Reeder und Expedienten ein Frachtvertrag, zwischen dem Expedienten und Reisenden ein Ü.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 856.
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