[15] Abbildungen. Die moderne deutsche Gesetzgebung unterscheidet A., die ihrem Hauptzweck nach als Kunstwerke anzusehen sind, d.h. hauptsächlich die Befriedigung des ästhetischen Gefühls des Beschauers bezwecken, und A. wissenschaftlicher oder technischer Art (einschließlich plastischer Darstellungen), die nicht ihrem Hauptzweck nach als Kunstwerke zu betrachten sind. Während die letztern nach Maßgabe des Reichsgesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst, vom 19. Juni 1901 geschützt werden, sind die erstern durch das Reichsgesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste, vom 9. Jan. 1876 geschützt (vgl. Urheberrecht). Hinsichtlich unzüchtiger A. und Darstellungen vgl. Lex Heinze.