[37] Abfertigung, die zollamtliche Behandlung eingehender Waren. Die die Abfertigungsanträge der Abgabepflichtigen und die Abfertigungsvermittelungen der Abfertigungsbehörden oder Stellen enthaltenden Schriftstücke heißen Abfertigungspapiere; der über das Ergebnis der A. ausgestellte Schein, dann auch die Quittung über erfolgte Zollentrichtung heißt Abfertigungsschein. Auch die Feststellung der Steuerpflicht bei inländischen Verbrauchssteuern wird A. genannt.