[530] Quittung (Empfangschein, Rezepisse, lat. Apocha, franz. Quittance), Empfangsbekenntnis, namentlich das schriftliche Bekenntnis eines Gläubigers, daß dessen Schuldner seine Verbindlichkeit gegen ihn erfüllt habe. Jeder Schuldner hat das Recht, bei Erfüllung seiner Verbindlichkeit vom Gläubiger eine Q. zu fordern. Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse daran, so kann er eine öffentlich beglaubigte Q. verlangen (§ 368 des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches). Außer der Q. kann der Schuldner, falls ein Schuldschein über die Forderung ausgestellt wurde, auch dessen Herausgabe fordern. Der Überbringer einer Q. gilt als zur Empfangnahme der Leistung ermächtigt, es sei denn, daß dem Leistenden Umstände bekannt sind, die diese Annahme ausschließen. Die Kosten der Q. hat der Schuldner zu tragen.