[52] Abschreiben von Schriftstücken gilt als mechanische Vervielfältigung, wenn bestimmt, den Druck zu vertreten (vgl. Urheberrecht und Nachdruck). S. auch Abschrift.
Adelung-1793: Abschreiben
Herder-1854: Abschreiben
Pierer-1857: Abschreiben