[52] Abschrift (Kopie), Urkunde, die den Inhalt einer andern wiedergibt. Man unterscheidet im rechtlichen Verkehr zwischen der einfachen und der beglaubigten A., die mit dem Zeugnis der Übereinstimmung mit der Urschrift seitens einer hierzu ermächtigten Behörde oder sonstigen Person versehen ist (s. Kopie). Zum Beweis durch Urkunden (s. d.) dürfen Abschriften regelmäßig nicht verwertet werden. Doch macht die deutsche Zivilprozeßordnung (§ 435) eine Ausnahme mit beglaubigten Abschriften öffentlicher Urkunden. Vgl. Ausfertigung.