[97] Adaption (lat.), Anpassung (s. d.); mittelbare Aneignung eines fremden Werkes in der Weise, daß das neue Werk im Verhältnis zu dem benutzten ein Erzeugnis von selbständiger Eigenart ist (Utilisation, Arrangement). Das Reichsgesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst vom 19. Juni 1901, enthält in § 13 den Grundsatz, daß die freie Benutzung eines fremden Werkes zulässig ist, wenn dadurch eine eigentümliche Schöpfung hervorgebracht wird, unbeschadet jedoch der ausschließlichen Befugnisse, die dem Urheber nach § 12 zustehen (vgl. Urheberrecht). Nach der Berner Übereinkunft, betreffend die Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst (Artikel 10), gehört zu der unerlaubten A. eine nicht genehmigte indirekte Aneignung eines solchen Werkes, sofern sie lediglich die Wiedergabe in derselben oder einer andern Form mit unwesentlichen Änderungen, Zusätzen oder Abkürzungen darstellt, ohne im übrigen die Eigenschaft eines neuen Originalwerkes zu besitzen.