Afterpfand

[159] Afterpfand (Pignus pignoris, Subpignus), das von einem Pfandgläubiger an einen Dritten (Afterpfandgläubiger) weiter verpfändete Pfand. Das Afterpfandrecht besteht in der Befugnis, das [159] Pfandrecht des ersten Pfandgläubigers zum Zweck der eignen Befriedigung an dessen Stelle geltend zu machen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 159-160.
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