Angebrachtermaßen abweisen

[512] Angebrachtermaßen abweisen durfte das Gericht nach dem frühern Zivilprozeßrecht die Klage (s. d.) wegen mangelhafter Begründung. Dabei wurde in der Sache selbst nicht entschieden. Der Ausdruck wird auch von der Zurückweisung andrer Ansprüche oder Anträge gebraucht.[512]

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 512-513.
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