[539] Anklagestand, der Zustand, in dem sich ein Beschuldigter (s. d.) befindet, gegen den die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage erhoben (Angeschuldigter) oder das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens (s. d.) beschlossen hat (Angeklagter).
Meyers-1905: Versetzung in den Anklagestand