[519] Anklagestand, die Lage eines Angeschuldigten, in welche derselbe nach dem Anklageverfahren durch Erhebung förmlicher Anklage wider ihn, welche von dem Richter für begründet erachtet ist, versetzt wird u. in welcher er bis zur Fällung endlichen Spruches über ihn, zu verharren hat. Die Versetzung in den A. ist in gewisser Beziehung dem Beginne der Specialinquisition nach älterem Inquisitionsverfahren zu vergleichen. Der Angeschuldigte, welcher zwar schon früher zur Auskunftsertheilung über einen wider ihn entstandenen Verdacht vernommen, ja selbst gefänglich eingezogen werden kann, um etwaige Collusionen od. ein Entweichen unmöglich zu machen, wird doch erst von diesem Augenblicke an als dringend verdächtig angesehen. Er hat nunmehr die Pflicht, sich wider, von Seiten des Anklägers ihm bestimmt vorgelegte Verdachtsgründe zu vertheidigen, u. wenn ihm dies nicht gelingt, seine Verurtheilung zu gewärtigen. Bei schwereren Verbrechen wird seine Inhaftirung eine gesetzlich vorgeschriebene u. deshalb nicht zu umgehende Maßregel; auch werden in der Regel erst von da an die politischen Berechtigungen des Angeschuldigten bis zum Ausgange des Processes suspendirt.