Anwenderecht

[603] Anwenderecht (Umwende-, Kehr-, Pflugrecht), das altdeutsche Notrecht, beim Beackern des eignen Grundstücks auf dem angrenzenden fremden Acker wenden zu können. Ist es dabei gestattet, auch das Zugvieh auf den fremden Boden übertreten zu lassen, so wird das Recht Tret- oder Trepprecht genannt. Das Bürgerliche Gesetzbuch hat diese Rechte nicht aufgenommen. Vgl. Angewende.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 603.
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