[748] Pflugrecht (Anwende-, Umwende-, Tret-, Trepp-, Kehrrecht), das Recht, bei Bestellung landwirtschaftlicher Grundstücke die Grenze des Nachbargrundstückes zu überschreiten, um das eigne Grundstück bis an die Grenze bestellen zu können. Dem Bürgerlichen Gesetzbuch unbekannt, ist es nur dort zulässig, wo es landesgesetzlich anerkannt ist, soz. B. durch Art. 76 des bayrischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch.