[674] Arbeiterausschuß (Fabrikrat, Ältestenkollegium), aus Vertrauenspersonen der Arbeiter eines gewerblichen Unternehmens zusammengesetztes Vermittelungsorgan zwischen Arbeitgebern und Arbeitern, auch Verwaltungsorgan. Die Veranlassung zur[674] Errichtung von Arbeiterausschüssen boten die zu errichtenden Wohlfahrtseinrichtungen, Krankenkassen, Fabrikordnungen. Sie sind fakultative Einrichtungen, sind aber in Deutschland durch die Novelle zur Gewerbeordnung vom 1. Juni 1891 dadurch gefördert worden, daß nach dieser in Fabriken mit mehr als 20 Arbeitern eine Fabrikordnung (s. d.) erlassen werden muß, die vor Erlaß den großjährigen Arbeitern, bez. einem etwa bestehenden ständigen A. zur Erklärungsabgabe vorzulegen ist (§ 134 d). Als solche Arbeiterausschüsse anerkennt die Gewerbeordnung (§ 134 n) die in ihrer Mehrheit von Arbeitern gewählten Vorstände von Fabrikkassen, die Knappschaftsältesten, die bereits vor dem 1. Jan. 1891 errichteten, in ihrer Mehrzahl von den Arbeitern aus ihrer Mitte besetzten ständigen Arbeiterausschüsse, endlich solche Vertretungen, deren Mitglieder in ihrer Mehrzahl von den volljährigen Arbeitern aus ihrer Mitte in unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt werden. Mit Zustimmung eines ständigen Arbeiterausschusses können in die Arbeitsordnung Vorschriften über das Verhalten der Arbeiter bei Benutzung der zu ihrem Besten getroffenen, mit der Fabrik verbundenen Einrichtungen sowie Vorschriften über das Verhalten der minderjährigen Arbeiter außerhalb des Betriebes aufgenommen werden.