Erlaß

[51] Erlaß, im weitern Sinne jeder Verzicht auf irgend ein dem Verzichtenden zustehendes Recht; im engern oder eigentlichen Sinn aber der Verzicht auf ein Forderungsrecht, der durch den Abschluß eines auf Aufhebung jenes Rechts gerichteten Vertrags (Erlaßvertrags) bewirkt wird. Während ein solcher E. im römischen Recht an bestimmte Formen gebunden und namentlich zur Aufhebung einer durch Stipulation begründeten Forderung der Abschl uß einer Gegenstipulation, einer sog. Akzeptnation (formeller Schulderlaß), nötig war, bedarf der Erlaßvertrag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 397) keiner Form mehr. Über den E. einer Strafe im Gnadenweg s. Begnadigung. – E. heißt auch eine obrigkeitliche Verfügung oder Bekanntmachung, namentlich einer höhern Behörde.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 6. Leipzig 1906, S. 51.
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