[697]Arbiträr (lat.), nach Gutdünken; Arbitration, Entscheidung nach Gutdünken und Ermessen; schiedsrichterliche Entscheidung; arbitrieren, nach Ermessen entscheiden; eine Arbitragerechnung machen.
Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 697.