[841] Entscheidung heißt eigentlich der einen Streit beendende Bescheid, Decisio litis, Decisum, dann überhaupt jede Verfügung einer Behörde in einer bei ihr anhängigen Angelegenheit, insbes. jeder richterliche Ausspruch in einer Rechtssache, sei es, daß er von einem Einzelrichter ergeht, sei es, daß er die Folge der Beratung mehrerer Richter ist. In dieser allgemeinen Bedeutung entspricht der Ausdruck E. dem lateinischen Sententia und dem französischen Jugement; er ist im deutschen und im österreichischen Prozeßrecht die allgemeine Bezeichnung für alle richterlichen Aussprüche und Anordnungen. Im einzelnen wird dann zwischen Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen unterschieden. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 310 u. 329) sind die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Entscheidungen zu verkünden, während die übrigen Entscheidungen zugestellt werden. Urteile sind hiernach stets, Beschlüsse nicht immer zu verkünden. Im Strafprozeß kommt es darauf an, ob die E. in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergangen ist oder nicht: ersternfalls wird sie verkündigt, letzternfalls zugestellt (vgl. Strafprozeßordnung, § 35). Entscheidungsgründe (s. d.) sind nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 313 u. 329) bloß für das Urteil vorgeschrieben. Nach der deutschen Strafprozeßordnung (§ 34) müssen außer den Urteilen auch alle Entscheidungen, die durch ein Rechtsmittel anfechtbar sind, oder durch die ein Antrag abgelehnt wird, mit Gründen versehen werden (vgl. Beschlüsse und Urteil).[841]