[812] Arretierungsklausel, der Vermerk auf der Rückseite einer Wechselkopie, d.h. einer einfachen, rechtlich bedeutungslosen Abschrift eines Originalwechsels: »bis hierher Kopie«, »von hier ab Original«, oder eine ähnliche Bezeichnung. Wird die Wechselkopie alsdann noch mit einem Originalindossament versehen, so verpflichtet dasselbe den Indossanten (Wechselordnung, § 70 und 71). Vgl. Wechsel.