Außenversicherung

[152] Außenversicherung, die Versicherung von Gegenständen des häuslichen Mobiliars gegen Feuersgefahr und Diebstahl für den Fall, daß sich dieselben aus irgend einem Grund an irgend einem Ort außerhalb der in dem Versicherungsvertrag festgesetzten Versicherungslokalitäten befinden. Gegenstände, die aus diesen Lokalitäten bei Reisen oder für den Zweck der Bearbeitung etc. weggebracht werden, sind nach bestehendem Versicherungsrecht während der Dauer des Aufenthalts am fremden Orte nicht versichert, sofern nicht jeweilig eine neue Vereinbarung mit der Versicherungsgesellschaft getroffen wurde. Durch die A. kann der Versicherte einen Teil seiner Habe gegen Entrichtung einer Zusatzprämie auch für den Fall der Verbringung aus den Versicherungslokalitäten versichern, ohne daß es einer besondern Anzeige und einer besondern Genehmigung von seiten der Gesellschaft bedürfte.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 152.
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