Aufwendungen

[102] Aufwendungen, auch Verwendungen, im gemeinen Recht Impensen (lat. impensae) genannt, der Aufwand an Geld, Zeit, Kraft etc., der zu machen nötig ist oder gemacht wird, um irgend etwas zu erreichen, zu bewerkstelligen. Das gemeine Recht unterschied: impensae necessariae, notwendige A., impensae utiles, A., die den Wert der Sache erhöhen, und impensae voluptuariae, A., die nur zur Verschönerung der Sache dienen, aber nicht notwendig sind. Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet: notwendige A., die schlechtweg zu ersetzen; bloß den Wert erhöhende A, die nur insoweit zu ersetzen sind, als durch sie der Wert der Sache noch zu der Zeit erhöht ist, zu welcher der Ersatzanspruch erhoben wird; dem wirklichen und mutmaßlichen Willen des Ersatzpflichtigen entsprechende A. und endlich subjektiv für erforderlich erachtete A., welch letztere mit geringfügigen Ausnahmen vollständig zu ersetzen sind. Nach § 256 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs sind ersatzpflichtige A. zu verzinsen, soweit der Aufwendende nicht Frucht oder Nutzen aus der Sache, für die er die A. gemacht, umsonst gezogen hat, und nach § 257 kann der Aufwendende verlangen, daß er von Verbindlichkeiten, die er auf sich genommen, um die A. vornehmen zu können, befreit wird, bez. hierfür sichergestellt wird.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 102.
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