Ausführungsbestimmungen

[137] Ausführungsbestimmungen zu den Reichsgesetzen. Der Bundesrat beschließt über die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen, sofern nicht durch Reichsgesetz etwas andres bestimmt ist, sowie über Mängel, die bei der Ausführung der Reichsgesetze oder vorstehend erwähnten Vorschriften oder Einrichtungen hervortreten (Reichsverfassung, Art. 7). Vgl. Einführungsgesetz.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 137.
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